Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Medisax GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich der Planung, Lieferung, Installation und Wartung von Gasversorgungsanlagen, Gaswarnanlagen, Druckluftanlagen sowie damit verbundener Dienstleistungen.
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Angebot und Vertragsschluss
- Leistungsumfang
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Lieferung und Leistungserbringung
- Abnahme
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung und Mängelhaftung
- Haftungsbeschränkung
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Höhere Gewalt
- Sicherheitsbestimmungen
- Geheimhaltung
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für:
- Planung und Projektierung von Gasversorgungsanlagen
- Lieferung und Installation von Reinstgasversorgungsanlagen
- Lieferung und Installation von Propangasanlagen
- Lieferung und Installation von Druckluftanlagen
- Lieferung und Installation von Gaswarnanlagen und Luftüberwachungssystemen
- Wartungs- und Instandhaltungsleistungen
- Prüfungen nach TRGS 746, TRBS 3146, T021, T023 und BG RCI
- Reparatur- und Notdienstleistungen
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
(3) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Die vom Auftragnehmer an seinen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vorbehaltenen Eigentums- und Urheberrechte sind zu beachten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. dem Angebot, auf das sich die Auftragsbestätigung bezieht.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht im Angebotspreis enthalten:
- Bauliche Vorbereitungen und Anpassungen
- Elektrische Installationen außerhalb der gelieferten Anlagen
- Genehmigungen und behördliche Abnahmen
- Schulungen über die Einweisung hinaus
- Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffe
(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung ist nicht im Preis enthalten.
(2) Bei Wartungs- und Serviceleistungen gelten, sofern keine Pauschale vereinbart wurde, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Auftragnehmers zuzüglich Fahrtkosten und Materialaufwand.
(3) Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
- Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto
- Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug (netto)
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Aufträgen mit längerer Bearbeitungsdauer oder bei Aufträgen über 5.000 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Neukundenaufträgen kann Vorauskasse verlangt werden.
(6) Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers rechtfertigen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.
§ 5 Lieferung und Leistungserbringung
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt und alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig vorliegen.
(3) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Lieferverzögerungen von Zulieferern), so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
§ 6 Abnahme
(1) Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(3) Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige und Aufforderung zur Abnahme, ohne dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Mit der Abnahme oder der Inbetriebnahme der Anlage durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragte geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich.
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
8.1 Anwendbare Regelungen
(1) Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Bauwerken und Anlagen erbringt (z.B. Installation von Gasversorgungsanlagen, stationäre Gaswarntechnik), gelten vorrangig die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für reine Warenlieferungen ohne Montage gelten die Bestimmungen des BGB mit den nachfolgenden Modifikationen.
8.2 Gewährleistungsfristen
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt:
- Bei Werkleistungen an Anlagen: 4 Jahre ab Abnahme gemäß VOB/B bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, jedoch mit den Einschränkungen gemäß Absatz 4
- Bei reinen Warenlieferungen: 12 Monate ab Lieferung
- Bei Wartungs- und Reparaturleistungen: 12 Monate, beschränkt auf die durchgeführten Arbeiten und eingebauten Ersatzteile
8.3 Ausschluss von Verschleißteilen (VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 2)
Von der Gewährleistung nach VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 2 sind Verschleißteile ausgeschlossen – ab Lieferdatum bzw. erstmaliger Inbetriebnahme durch unseren Kundendienst.
(4) Als Verschleißteile im Sinne dieser AGB gelten insbesondere:
- Gaswarnsensoren aller Typen (elektrochemisch, katalytisch, Infrarot, PID)
- Elektrochemische Messzellen
- Katalytische Elemente (Pellistoren)
- Entspannungsstationen und Druckminderer
- Dichtungen, Membranen und O-Ringe
- Filter und Filterelemente
- Sonstige Verschleißteile gemäß Herstellerangaben
(5) Gaswarnsensoren und vergleichbare Komponenten unterliegen aufgrund ihrer Funktionsweise einer natürlichen Alterung und haben eine begrenzte technische Lebensdauer (typischerweise 1-4 Jahre je nach Sensortyp und Einsatzbedingungen). Diese technische Lebensdauer stellt keine Gewährleistungsfrist dar.
8.4 Ausschluss der Gewährleistung
(6) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:
- Natürliche Alterung und Verschleiß entsprechend der technischen Lebensdauer
- Vergiftung oder Kontamination von Sensoren durch ungeeignete oder sensortoxische Substanzen
- Fehlbedienung oder unsachgemäßen Betrieb durch den Auftraggeber oder Dritte
- Übermäßige oder nicht bestimmungsgemäße Beanspruchung
- Betrieb außerhalb der zulässigen Spezifikationen und Umgebungsbedingungen
- Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Einweisungen und Wartungsvorschriften
- Unterlassene oder nicht fachgerechte Wartung und Kalibrierung
- Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder nicht autorisierte Dritte
- Verwendung nicht zugelassener Ersatzteile, Prüfgase oder Betriebsmittel
- Äußere Einwirkungen wie mechanische Beschädigung, Überspannung oder Wasserschaden
8.5 Mängelrüge und Prüfungsvorbehalt
(7) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(8) Bei Mängeln, die innerhalb der ersten 14 Tage nach Lieferung oder Inbetriebnahme auftreten, behält sich der Auftragnehmer eine technische Prüfung vor, um die Ursache des Mangels festzustellen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür das betroffene Teil oder die Anlage zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Prüfung trägt der Auftragnehmer, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt; andernfalls trägt der Auftraggeber die Kosten.
8.6 Nacherfüllung
(9) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu gewähren.
(10) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist endgültig fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(11) Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist für die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Bei Arbeiten vor Ort hat der Auftraggeber sicherzustellen:
- Ungehinderten Zugang zu den Arbeitsstellen
- Geeignete Lagermöglichkeiten für Material und Werkzeuge
- Erforderliche Energie- und Wasseranschlüsse
- Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften
- Koordination mit anderen am Projekt beteiligten Gewerken
(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind, insbesondere über besondere Gefährdungen und Sicherheitsanforderungen.
(5) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei hat Leistungsstörungen zu vertreten, die auf höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind Umstände, die auf einem Hinderungsgrund außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei beruhen, insbesondere:
- Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien
- Krieg, militärische Auseinandersetzungen, Terrorakte
- Streik, Aussperrung, Arbeitskämpfe
- Behördliche Anordnungen, Embargos, Beschlagnahme
- Feuer, Überschwemmungen (soweit nicht durch angemessene Schutzmaßnahmen abwendbar)
- Beschränkung des Energieverbrauchs
- Leistungsstörungen von Zulieferern, die auf einem dieser Gründe beruhen
(2) Bei Vorliegen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren.
(3) Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
§ 12 Sicherheitsbestimmungen
(1) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller ihn verpflichtenden nationalen und europäischen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf:
- Genehmigung, Installation, Betrieb und Wartung der gelieferten Anlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRGS 746 (Ortsfeste Druckanlagen für Gase)
- TRBS 3146 (Ortsfeste Druckanlagen für Gase)
- BG RCI Merkblätter (T021, T023)
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Anlagen und Geräte nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise zu betreiben.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer empfohlenen Wartungsintervalle einzuhalten und die Wartung durch qualifiziertes Fachpersonal durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund der Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften durch den Auftraggeber geltend gemacht werden.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- Bereits bei Empfang öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden
- Der empfangenden Partei bereits vor Empfang bekannt waren
- Der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden
- Aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen
§ 14 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter nur, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält und diese im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(4) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter www.medisax.com/datenschutzerklaerung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Leipzig, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(5) Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.
Stand: Dezember 2024
Medisax GmbH
Martinshöhe 5d
04158 Leipzig