Im Regelwerk rund um Gaswarnanlagen und Gefahrstoffe hat sich seit Ende 2025 einiges getan: Es gibt eine neue Grundnorm für Gaswarngeräte, zwei Änderungspakete der TRGS 900 mit neuen und abgesenkten Arbeitsplatzgrenzwerten und erstmals konkrete Beispiele für Cybersicherheit bei sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regeltechnik. Hier fassen wir zusammen, was davon Ihr Labor oder Ihren Betrieb betrifft.
Die Termine auf einen Blick
1. Neue Grundnorm: EN IEC 60079-29-0 für Gaswarngeräte
Im Januar 2026 ist die europäische Norm EN IEC 60079-29-0:2026 „Explosionsfähige Atmosphären – Teil 29-0: Gasmessgeräte – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“ erschienen. Sie fasst erstmals die Anforderungen an Geräte für brennbare Gase, Sauerstoff und toxische Gase in einer gemeinsamen Grundnorm zusammen.
Die neue Norm ersetzt:
- die IEC/EN 60079-29-1 (Ausgabe 2016 inkl. Änderung 1:2020), die bisher maßgebliche Leistungsnorm für Gaswarngeräte für brennbare Gase,
- die IEC/EN 60079-29-4 für Open-Path-Geräte (Messstrecken),
- sowie den Gerätetyp „SM“ der IEC 62990-1 für toxische Gase, der als TX-SM (Sicherheitsüberwachung) in die neue Norm übergeht.
| Gerätekategorie | Bezeichnung in der neuen Norm | Typische Anwendung |
|---|---|---|
| Brennbare Gase | FL (Gruppe I / II), FL-OP für Messstrecken | Erdgas, Propan, Wasserstoff, Lösemitteldämpfe |
| Sauerstoff | O2-DE (Mangel/Anreicherung), O2-IN (Inertisierung) | Stickstoff-, Argon-, CO₂-Anwendungen, Kryotechnik |
| Toxische Gase | TX-SM (Sicherheitsüberwachung), TX-HM (Arbeitsplatzmessung), TX-OP | CO, NH₃, Cl₂, H₂S, Phosgen u. a. |
Die Teile 29-2 (Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung) und 29-3 (funktionale Sicherheit ortsfester Gaswarnsysteme) werden derzeit überarbeitet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
2. TRGS 900: neue und abgesenkte Arbeitsplatzgrenzwerte
Die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der TRGS 900 sind die Grundlage für die Alarmschwellen von Gaswarnanlagen für toxische Stoffe. Seit unserem Beitrag zu den Änderungen 2025 sind zwei weitere Änderungspakete bekannt gemacht worden.
Änderungen Dezember 2025 (GMBl. Nr. 48, S. 1062–1063)
- Diisocyanate: Ein neuer Gruppengrenzwert von 0,006 mg/m³ (gemessen als NCO) setzt die EU-Richtlinie 2024/869 um. Bis 31.12.2028 gilt übergangsweise noch 0,010 mg/m³. Die bisherigen Einzeleinträge entfallen, es wird auf die TRGS 430 verwiesen.
- Anilin: Die Bemerkung wechselt von Y auf Z. Ein Risiko der Fruchtschädigung kann also auch bei Einhaltung des AGW nicht mehr ausgeschlossen werden.
- 1,1-Dichlorethen: Der Überschreitungsfaktor steigt von 2 auf 2,5, zusätzlich gilt der Stoff jetzt als hautresorptiv (H).
Änderungen Juni 2026 (GMBl. Nr. 16, S. 353–354)
| Stoff | CAS-Nr. | AGW | Was ist neu? |
|---|---|---|---|
| Pyridin | 110-86-1 | 0,5 mg/m³ | Neuer Eintrag, hautresorptiv |
| 2-Methoxyethanol | 109-86-4 | 1 ppm (3,2 mg/m³) | Neue Bemerkung Z*: Schutz vor Fruchtschädigung erst bei 0,15 ppm |
| Cobalt und Cobaltverbindungen | 7440-48-4 | 0,020 mg/m³ (E) | Neuer Eintrag, krebserzeugend, sensibilisierend |
| Trimellitsäureanhydrid | 552-30-7 | 0,0005 mg/m³ (E) | Bisher 0,04 mg/m³ (A), Schutz vor Atemwegsallergie |
| Chlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 | 0,003 mg/m³ (E) | Bemerkung Z*: 0,8 µg/m³ |
| EDAO | 7747-35-5 | 0,15 ppm (0,89 mg/m³) | Neuer Eintrag |
| Beryllium und anorg. Verbindungen | 7440-41-7 | unverändert | Zusätzlich atemwegs- und hautsensibilisierend (Sah) |
Nicht vergessen: Absenkungen zum 1. Juni 2027
Bereits im Mai 2025 angekündigt: Zum 1. Juni 2027 werden die Grenzwerte von 15 Stoffen auf die EU-Richtgrenzwerte abgesenkt. Für Gaswarnanlagen besonders relevant sind Carbonylchlorid (Phosgen), Kohlenstoffdisulfid, n-Hexan, Diethylether, Vinylacetat und die Butylacetate. Wer diese Stoffe überwacht, sollte die Alarmschwellen jetzt prüfen lassen und nicht erst im Mai 2027.
3. TRBS 1115 Teil 1: Cybersicherheit für Sicherheitstechnik
Die TRBS 1115 Teil 1 regelt die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR). Mit der Bekanntmachung im Januar 2026 (GMBl. 2026, S. 5) kam ein neuer Anhang 2 „Erläuterungen und Beispiele für erforderliche Cybersicherheitsmaßnahmen“ hinzu. Er soll Arbeitgebern helfen, die Anforderungen praktisch umzusetzen. Zusätzlich wurde die übergeordnete TRBS 1115 am 29.06.2026 geändert (GMBl. 2026, S. 367).
Für Gaswarnanlagen heißt das: Löst eine Anlage Schutzfunktionen aus, etwa das Absperren der Gaszufuhr, das Zuschalten der Lüftung oder eine Fernalarmierung, und ist sie mit Gebäudeleittechnik, Netzwerk oder Fernwartung verbunden, dann gehört die Cybersicherheit in die Gefährdungsbeurteilung. Typische Fragen sind: Wer hat Fernzugriff? Sind Standardpasswörter geändert? Kann über das Netzwerk eine Alarmschwelle verstellt oder eine Abschaltung unterdrückt werden?
Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
- Gefahrstoffverzeichnis mit den TRGS-900-Änderungen von Dezember 2025 und Juni 2026 abgleichen
- Alarmschwellen toxischer Gaswarnanlagen gegen die aktuellen AGW prüfen, besonders für Phosgen, Kohlenstoffdisulfid und Lösemittel mit Absenkung zum 01.06.2027
- Bei schwangeren Beschäftigten die neuen Z*-Werte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen
- Bei neuen Gaswarngeräten auf den Nachweis nach EN IEC 60079-29-0 bzw. die passende Gerätekategorie (FL, O2, TX-SM) achten
- Vernetzte Gaswarnanlagen (GLT, Fernalarm, Fernwartung) in die Cybersicherheits-Betrachtung nach TRBS 1115 Teil 1 aufnehmen
- Wartung und Kalibrierung nach T 021 / T 023 weiterhin fristgerecht durchführen und dokumentieren
Fazit
Keine der Änderungen zwingt Sie, eine funktionierende, gewartete Gaswarnanlage auszutauschen. Aber Grenzwerte, Normen und Cyberanforderungen haben sich verschoben, und die Alarmschwellen und Unterlagen müssen dazu passen. Wer jetzt prüft, ist für die Absenkungen 2027 vorbereitet.
Quellen
- IFA: Neue Arbeitsplatzgrenzwerte – aktuelle Informationen (Dezember 2025, Juni 2026)
- BAuA: TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
- EN IEC 60079-29-0:2026 – Normeintrag mit Anwendungsbereich und ersetzten Normen
- BAuA: TRBS 1115 Teil 1 Cybersicherheit für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
- BAuA: TRBS 1115 Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
- BG RCI: Gaswarneinrichtungen und -geräte (T 021 / T 023)